Antrag zur Änderung des Bebauungsplan in Gronsdorf

27. Mai 2020

Antrag

zur Beschlussfassung im Bauausschuss bzw. im Gemeinderat:
Der Abschnitt 5.11.1 des Bebauungsplans Nr. 196, Gronsdorf, nördlich der Watzmannstraße, umfassend die dort aufgeführten Flurnummern, wird aufgehoben.

Begründung

  1. In Abschnitt 5.11.1 des vorbezeichneten Bebauungsplans heißt es: „Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen dürfen gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 BauNVO nicht eingefriedet werden.“ Anträge, Einfriedungen dennoch zuzulassen, werden von der Bauverwaltung mit folgender Begründung abgelehnt (zuletzt am 12.6.2019): „Den Grundstücksnutzern soll damit ein zügiges Einfahren auf das Grundstück ermöglicht werden, ohne auf öffentlichen Straßengrund das Öffnen des Tores abzuwarten und den Verkehrsfluss zu behindern.“
  2. Dieses Argument steht dem Beschluss des Bauschusses vom 7.5.1985 Nr. 6 a diametral entgegen, in dem beschlossen wurde, in Gronsdorf eine 30km-Zone einzurichten (die bis heute gilt). In der Begründung heißt es, daß diese „Art der Verkehrsberuhigung“ dazu diene, „zur Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse die Geschwindigkeit flächendeckend zu reduzieren.“
  3. Nach allen Kommentaren zur BauNVO muss eine Regelung, wie sie im vorerwähnten Bebauungsplan enthalten ist, eine „städtebauliche Rechtfertigung“ haben. Auf Anfrage des Unterzeichners bei der Obersten Baubehörde hat diese vorbehaltlich endgültiger Prüfung u.a. mitgeteilt, dass solche Regelungen „den Grundsätzen der Bauleitplanung und vor allem dem Abwägungsgebot entsprechen müssen. Fraglich ist somit insbesondere auch, ob das Ziel, den Grundstückseigentümern ein zügiges Einfahren auf das Grundstück zu ermöglichen, ohne den Verkehrsfluss zu behindern, vorliegend zur städtebaulichen Rechtfertigung mit herangezogen werden kann.“
  4. Die OBB wäre bereit, die strittige Regelung nach Überreichung des Bebauungsplans mit Begründung zu überprüfen. Und fügt hinzu: “Bei den Toren könnte man hier nämlich schauen, woher diese Festsetzung eigentlich resultiert – mit der zitierten Zielsetzung kann sich sowas eigentlich nur aus einer Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange (Straßenbehörde, Polizei o.ä.) ergeben.“ Eine Nachfrage des Unterzeichners bei der Polizeiinspektion Haar hat ergeben, dass diese zu der strittigen Regelung keine Stellungnahme abgegeben hat.
  5. Die strittige Regelung widerspricht auch der täglichen Praxis. Betroffene Eigentümer sind dazu übergegangen, auf ihren Einfahrten Schilder oder Blumentöpfe aufzustellen, was legal ist. Die Folge ist, daß sie vor dem Einfahren aussteigen müssen, um Schild oder Blumentopf zu beseitigen. Das Ziel der strittigen Regelung, „den Verkehrsfluss nicht zu behindern“, wird dadurch gerade nicht erreicht.

Für die Fraktion der SPD

Prof. Dr. Peter Paul Gantzer

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